Bitcoin und andere Kryptowährungen in der IFRS-Bilanz

Bitcoin

Bitcoin und andere virtuelle Währungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit als Spekulationsobjekte für private Anleger. Doch auch Unternehmen setzen solche Kryptowährungen immer häufiger ein. Vor allem junge Start-ups bauen teilweise ganze Geschäftsmodelle auf dieser neuen Technologie auf. Diese Vermögenswerte müssen sich dann natürlich auch in den Geschäftsberichten wiederfinden. Hierbei stoßen Unternehmen regelmäßig auf eine Reihe an Schwierigkeiten. Bei Bitcoin und Co. handelt es sich nämlich um sehr neuartige Vermögenswerte. Daher mangelt es an konkreten Regelungen zu deren Bilanzierung. Vielen Unternehmen ist daher unklar, wie sie mit ihren Beständen an Kryptowährungen in der Bilanz umzugehen haben.

In der Folge gehen wir auf die Abbildung nach den internationalen Rechnungslegungsnormen IFRS (International Financial Reporting Standards) ein. Der internationale Standardsetzer – genauer gesagt das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) – nahm im Juni 2019 zur Frage, wie Kryptowährungen nach IFRS zu bilanzieren sind, Stellung. Die Stellungnahme konnte zwar einige Unklarheiten auflösen. Sie brachte jedoch durchaus auch eine gewisse Überraschung mit sich.

Wie sind Kryptowährungen in der IFRS-Bilanz einzustufen?

Unstrittig ist, dass Bitcoin und Co. als Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden müssen. Unklar ist jedoch, unter welchem Posten genau und mit welchem Wert. Dies hängt davon ab, unter welche Vermögenswert-Kategorie Kryptowährungen fallen.

Sind Kryptowährungen Zahlungsmittel?

Auf den ersten Blick scheint es naheliegend, virtuelle Währungen als Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente einzustufen. Schließlich ist es deren Absicht, auf diese Art und Weise verwendet zu werden. Das deutet ja auch die Bezeichnung „Kryptowährungen“ bereits an. Die IFRS setzen jedoch recht strenge Voraussetzungen an eine solche Einstufung. Als Zahlungsmittel gelten lediglich Sichteinlagen bei Kreditinstituten und Barmittel, die allgemeinhin als Zahlungsmittel anerkannt werden. Dies trifft für Kryptowährungen beides nicht zu. Auch eine Einstufung als Zahlungsmitteläquivalente scheitert. Hierfür dürfen nämlich nur unwesentliche Wertschwankungen vorliegen. Wer die Wertentwicklung beispielsweise des Bitcoin kennt, dem dürfte klar sein, dass dies bei Kryptowährungen kaum der Fall ist.

Bitcoin

Kryptowährungen als Finanzinstrumente?

IFRS-Bilanzierer behandelten Kryptowährungen wie Bitcoins vor der Veröffentlichung der Stellungnahme des IFRS IC häufig wie Finanzinstrumente. Damit wurden diese analog zu Wertpapieren betrachtet, die oftmals auch Spekulationszwecken dienen und (täglich) ändernde Marktpreise aufweisen. Das IFRS IC stuft dies jedoch als nicht sachgerecht ein. Die Definition eines finanziellen Vermögenswerts ist bei Bitcoin und Co. schlicht nicht erfüllt. Kryptowährungen sind nämlich weder liquide Mittel noch Eigenkapitalinstrumente. Sie verleihen dem Halter auch keine vertraglichen Rechte.

Vorräte oder immaterielle Vermögenswerte?

Damit verbleiben noch zwei Möglichkeiten zur Bilanzierung von Kryptowährungen nach IFRS:

  • Die erste ist die Einstufung als Vorratsvermögen. Diese greift, sofern die Vermögenswerte zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden. Das ist je nach Absicht und Geschäftsmodell durchaus denkbar.
  • Andernfalls gelten Kryptowährungen als immaterielle Vermögenswerte. Dies mag zunächst etwas überraschend erscheinen. Unter immateriellen Vermögenswerten im klassischen Sinne werden schließlich eher Software, Lizenzen oder ähnliche Rechte verstanden. Die Definition von immateriellem Vermögen nach IFRS erfüllen Bitcoin & Co. aber erstaunlich gut. Kryptowährungen sind sowohl identifizierbar, als auch nicht monetär. Sie haben auch keine physische Substanz.
Kryptowährungen in der IFRS-Bilanz

Bewertung von Kryptowährungen nach IFRS

Neben dem sachgerechten Ausweis in der Bilanz stellt sich vor allem die Frage, wie Kryptowährungen zu bewerten sind. Sind diese zu aktuellen Marktpreisen oder stattdessen zu historischen Anschaffungskosten unter Beachtung etwaiger Wertminderungen zu bewerten? Sind demnach also Wertsteigerungen im Zeitablauf in der Bilanz zu berücksichtigen? Das kann angesichts der erheblichen Wertschwankungen bedeutende Auswirkungen auf das Bilanzbild haben. Sowohl bei der Einstufung als Vorratsvermögen als auch bei jener als immaterielle Vermögenswerte sind beide Alternativen denkbar:

  • Vorräte dürfen zum aktuellen Marktwert, dem sog. beizulegenden Zeitwert, abzüglich Veräußerungskosten bewertet werden. Und zwar dann, wenn sie von einem Warenmakler/-händler gehalten werden, um sie kurzfristig zu verkaufen und einen Gewinn aus den Preisschwankungen oder Makler-/Händlermargen zu erzielen. In allen anderen Fällen sind Vorräte zum niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten und Nettoveräußerungswert zu bewerten.
  • Immaterielle Vermögenswerte dürfen zum beizulegenden Zeitwert (fair value) bewertet werden, wenn dieser anhand eines aktiven Marktes bestimmt werden kann. Ob dies bei Kryptowährungen erfüllt ist, ist im Einzelfall zu analysieren. Dies kann für „gängige“ virtuelle Währungen wie den Bitcoin und weniger prominente Vertreter unterschiedlich zu beurteilen sein. Erfolgt keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, so erfolgt eine solche zu fortgeführten Anschaffungskosten.

Fazit

Die Bilanzierung von Kryptowährungen ist für IFRS-Bilanzierer regelmäßig herausfordernd. Zwar hat das IFRS IC im Juni 2019 wichtige Leitlinien hierzu veröffentlicht. Viele praktische Anwendungsprobleme sind jedoch nach wie vor ungelöst. Die Schwierigkeit besteht darin, dass einzelne Kryptowährungen sehr unterschiedliche Charakteristika aufweisen können. Oder sie werden unterschiedlich eingesetzt. All dies kann zu abweichenden Beurteilungen führen. IFRS-Bilanzierer müssen daher immer im Einzelfall entscheiden. Es wird sich zeigen, wie sich die Diskussion um die Bilanzierung von Bitcoin & Co. weiter entwickeln wird und ob zukünftig konkretere Leitlinien seitens des Standardsetzers vorgegeben werden.

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Christian Landgraf

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